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Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag
Ein Ehevertrag kann bestimmte Regeln für die Zeit der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft) enthalten, wird jedoch häufig im Hinblick auf eine mögliche Scheidung vor oder während der Ehe geschlossen.
§ 1410 BGB erfordert, dass beide beide Partner den Vertrag notariell beglaubigen lassen. Die Kosten richten sich dabei nach dem zusammengerechneten Vermögen beider Partner. Ebenso sind eventuelle Beratungsgespräche beim Anwalt zu zahlen.

Inhalt des Vertrags
Im Ehevertrag kann so ziemlich alles geregelt werden. Man hört bei Promi-Hochzeiten immer wieder von Sex-Klauseln, Seitensprung-Klauseln und ähnlichem Geschmarre. Im "normalen" Deutschland sind solche Dinge wohl seltenst Bestandteil eines solchen Vertrages und vor Gericht wohl kaum einklagbar.
Für gewöhnlich werden die güterrechtlichen Verhältnisse in solch einem Vertrag geregelt: Normalerweise leben die Partner nach der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Partner der Alleineigentümer seines Vermögens bleibt, dass er vor und während der Partnerschaft erworben hat. Scheitert die Ehe, kann es zu einem Zugewinnausgleich kommen. Ob dieser Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung durchgeführt wird oder nicht, kann Bestandteil des Ehevertrags sein.
Abweichend davon kann ein anderer Güterstand gewählt werden, nämlich die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.
In der Gütertrennung kommt es zu einer strikten Trennung der Vermögen. Ein Ausgleich nach der Scheidung ist nicht mögich. Die eher seltene Gütergemeinschaft sieht das Vermögen beider Partner als gemeinschaftliches Vermögen an. Auch Erwerb oder Zugewinn während der Ehe wird gemeinschaftliches Vermögen.
Ein weiterer Hauptbestandteil des Vertrages kann auch der Versorgungsausgleich sein. Hierbei geht es um die Rentenanwartschaftsansprüche, die von beiden Partnern während der Ehe erworben werden. Im Fall einer Scheidung kommt es normalerweise zu einem Versorgungsausgleich. Durch eine entsprechende Regelung im Vertrag kann dies anders gelöst werden. Es bedarf hier aber einer Zustimmung des Familiengerichts, damit keiner der Partner allzu ungerecht behandelt wird. Entsprechende Klauseln im Vertrag sind aber ungültig, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss ein Antrag auf Scheidung gestellt wird (Abweichungen hier sind auch nur mit der Genehmigung des Familiengerichtes möglich).
Der nacheheliche Unterhalt kann ebenfalls im Ehevertrag geregelt werden. Diese Regelungen werden meist besonders streng geprüft, damit einer der Partner nicht benachteiligt wird. Häufig werden diese Klauseln als unwirksam erklärt - wie zum Beispiel ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.

Dieser Text stellt keine juristische Beratung dar, sondern soll lediglich einen kurzen Abriss über mögliche Inhalte eines Ehevertrags darstellen.
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